Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FINSOLVENZ GmbH (B2B)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der FINSOLVENZ GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Auftraggebern, die Unternehmer i. S. d. § 14 BGB sind. Gegenstand ist die Erteilung von Rat und Auskünften zur Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Buchhaltung
  • Unternehmensberatung
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Gegenstand des Auftrags ist die im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit. Die Leistungen umfassen Analysen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen, ohne dass ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet wird. Maßgeblich ist die Erarbeitung und Erläuterung der Empfehlungen gegenüber dem Auftraggeber, unabhängig davon, ob oder wann diese umgesetzt werden.

2.2 Auf Verlangen des Auftraggebers berichtet der Auftragnehmer über den Stand der Auftragsausführung. Nach Auftragsbeendigung erstellt er auf Wunsch einen schriftlichen Abschlussbericht mit dem wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung. Ein weitergehender Bericht (z. B. für Dritte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Auftraggebers.

2.4 Der Auftragnehmer stellt die Unternehmenssituation auf Basis der verfügbaren Informationen zutreffend dar und leitet daraus Empfehlungen nach bestem Wissen sowie anerkannten wissenschaftlichen und praktischen Standards ab. Fremddaten (einschließlich solcher des Auftraggebers) werden nur auf Plausibilität geprüft.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftragnehmer Unterauftragnehmer hinzuziehen. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt der Auftragnehmer stets unmittelbar verpflichtet. Er bestimmt nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer er einsetzt oder austauscht, und stellt sicher, dass diese angemessen ausgebildet und betreut werden.

§ 3 Leistungsänderungen

3.1 Der Auftragnehmer berücksichtigt Änderungswünsche des Auftraggebers, sofern diese im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich Aufwand und Terminplanung, zumutbar sind.

3.2 Zusätzliche Leistungen, die über die vereinbarte Dienstleistung hinausgehen, werden gesondert abgerechnet. Die Vergütung für Mehraufwand erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste oder einer gesonderten Vereinbarung. Änderungen des Leistungsumfangs müssen schriftlich vereinbart werden.

3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwands nötig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierfür verlangen.

3.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über entsprechende Besprechungen gelten als schriftliche Bestätigung, sofern sie von beiden Parteien unterzeichnet sind.

§ 4 Schweigepflicht und Datenschutz

4.1 Der Auftragnehmer wahrt über alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen des Auftraggebers Stillschweigen, ebenso über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Rahmen des Auftrags bekannt werden. Dritten dürfen solche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden.

4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter und etwaige Unterauftragnehmer schriftlich auf die Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht.

4.3 Zur Auftragserfüllung ist der Auftragnehmer befugt, personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.

4.4 Der Auftragnehmer sowie die mit der FINSOLVENZ GmbH verbundenen Unternehmen dürfen den Namen und/oder das Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken (z. B. auf der eigenen Webseite, in Unternehmenspräsentationen oder Broschüren) verwenden. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist jederzeit schriftlich möglich.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen fristgerecht bereitzustellen. Verzögert sich die Bereitstellung der Unterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt die vereinbarte Vergütung dennoch fällig. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Unvollständigkeiten, die aus verspäteten oder fehlerhaften Unterlagen des Auftraggebers resultieren.

5.2 Auf Verlangen des Auftragnehmers bestätigt der Auftraggeber in Textform die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Unterlagen, Auskünfte und Erklärungen.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

6.1 Die Vergütung erfolgt nach Zeithonorar, einer monatlichen Pauschale oder einem schriftlich vereinbarten Festpreis. Die monatliche Pauschale deckt die vereinbarten Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand ab.

6.2 Bei längerfristigen Verträgen, bei denen nach Aufwand abgerechnet wird, ist die aktuelle Preisliste des Auftragnehmers maßgeblich. Diese wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss oder im Zuge einer Änderung ausgehändigt. Wird der Vertrag im letzten Quartal eines Jahres abgeschlossen, gelten die vereinbarten Preise auch für das Folgejahr. Übersteigen etwaige Preisanpassungen das marktübliche Maß wesentlich, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.

6.3 Alle Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zahlbar. Falls nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 7 Tage.

6.4 Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

6.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen zulässig.

§ 7 Mängelbeseitigung

7.1 Bei nachbesserungsfähigen Leistungen beseitigt der Auftragnehmer etwaige Mängel, die er zu vertreten hat, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung, schriftlich zu rügen.

7.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern die erbrachte Leistung für ihn ohne Interesse ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen in § 8.

§ 8 Schutz des geistigen Eigentums

8.1 Sämtliche im Rahmen des Auftrags erstellten Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen sind nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke vorgesehen. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen sie nicht vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung für verbundene Unternehmen des Auftraggebers erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

8.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen, jedoch nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung von § 8.1.

§ 9 Treuepflicht

9.1 Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und unterrichten sich unverzüglich über alle Umstände, die den Auftragsablauf beeinflussen können.

9.2 Es ist insbesondere zu unterlassen, Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen.

9.3 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Kenntnis von Kündigungs- oder Veränderungsabsichten der für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter bekommt.

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, ihre Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Arbeitskämpfe oder ähnliche unvorhersehbare und unverschuldete Umstände gelten als höhere Gewalt. Beide Parteien teilen einander unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 11 Kündigung

11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Bei Verträgen über wiederkehrende Dienstleistungen, die an ein bestimmtes Verfahren oder Projekt gebunden sind, endet der Vertrag automatisch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11.3 Außerordentliches Kündigungsrecht bei fehlender Mitwirkung
Bleibt der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung wesentliche Mitwirkungspflichten schuldig, sodass eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung nicht mehr gewährleistet ist, kann der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich kündigen. Gleiches gilt, wenn die Frist zur Nachholung der erforderlichen Zuarbeit erfolglos verstrichen ist.

11.4 Folgen der Kündigung und Erstattung von Zahlungen
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer behält dieser Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie auf Ersatz nachweisbarer Aufwendungen. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt in der Regel nicht, sofern der Auftragnehmer dafür teilleistungsbezogene oder vorbereitende Arbeiten erbracht hat, die dem Auftraggeber bis zur Kündigung zugutegekommen sind.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung

12.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen steht dem Auftragnehmer an den überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für den Auftraggeber einen unverhältnismäßigen Schaden bedeuten würde, der die Interessen des Auftragnehmers übersteigt.

12.2 Nach Ausgleich seiner Ansprüche händigt der Auftragnehmer alle Unterlagen heraus, die der Auftraggeber oder Dritte für den Auftrag bereitgestellt haben. Ausgenommen sind Unterlagen, die in Folgeprojekten Verwendung finden können, der Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften erstellter Dokumente, sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

12.3 Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers endet sechs Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung der Unterlagen. Im Übrigen endet sie drei Jahre, bei zurückbehaltenen Unterlagen (§ 12.1) fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

13.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten werden.

13.2 Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrags bedürfen der Schriftform. Sie sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

13.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der FINSOLVENZ GmbH.

Stand: März 2025